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§ 26 Übergangsregelung für  Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe

Zeitpunkt der Nachrüstung  oder Außerbetriebnahme
 
bis einschließlich  31. Dezember 1974  oder Datum nicht mehr feststellbar
31. Dezember 2014

1. Januar 1975  bis 31. Dezember 1984
31. Dezember 2017

1. Januar 1985  bis 31. Dezember 1994
31. Dezember 2020

1. Januar 1995 bis einschließlich  21. März 2010
31. Dezember 2024


 
 


 



Hausbesitzer und Hausverwaltungen*

* beinhaltet alle gesetzlich notwendigen
Tätigkeiten nach Kehr- und Überprüfungsordnung

Feuerstättenreinigung.

Keine Feuerstätte ist eigensicher. Darum schreiben die Hersteller in ihren Unterlagen vor wie oft ihre Feuerstätten zu warten und zu reinigen sind. Nach diesen Vorgaben ist der Betreiber der Feuerstätte selbst verantwortlich dafür, dass sie regelmäßig und ordnungsgemäß gewartet werden.

Anzeige eines Bauvorhabens. 

Nach Art.78 (Abs.3) bay.Bauordnung ist der bevollmächtigte Bezirkskaminkehrer verpflichtet die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen zu bescheinigen.
Bei Austausch oder Erneuerung von Feuerstätten ist der zuständige Kaminkehrer zu benachrichtigen.
Änderungen sollten möglichst bevor die bauliche Maßnahme durchgeführt wird mitgeteilt werden, damit unnötige Kosten vermieden werden.






Kaminkehrerbetrieb Armin Weiß


geb. am 18.09.1975
Ausbildung bei Kaminkehrerbetrieb Hois in Pentling.
als Geselle und Meister 12 Jahre bei Kaminkehrerbetrieb Seidl in Stadtamhof.
seit 01.05.2010 als bevollmächtigter Kaminkehrermeister auf Kehrbezirk Regensburg 10 tätig.




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